Nicht jedes Fahrzeug über 3,5 Tonnen fällt automatisch unter die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die Verordnung selbst nennt EU-weite Ausnahmen (Art. 3), erlaubt den Mitgliedstaaten weitere nationale Ausnahmen (Art. 13) und kennt die für Handwerksbetriebe wichtige Sonderregel im 100-km-Umkreis.
Dieser Überblick zeigt, wer nicht unter die Lenk- und Ruhezeiten fällt — und wo trotzdem Vorsicht geboten ist, weil andere Regeln (Fahrpersonalverordnung, Arbeitszeitgesetz) weitergelten.
→ Zum kostenlosen LenkzeitrechnerDiese Ausnahme richtet sich an Handwerker und ähnliche Betriebe, die ihr eigenes Werkzeug oder Material zur Baustelle bringen — nicht an klassische Speditionen. Mit dem EU-Mobilitätspaket wurde der zulässige Radius von früher 50 km auf 100 km verdoppelt. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
| Situation | Handwerkerregelung? |
|---|---|
| Elektriker fährt mit 3,5-t-Transporter Werkzeug 40 km zur Baustelle | ✓ Ja |
| Schreiner liefert mit 7,5-t-Lkw eigene Möbel 80 km zum Kunden und montiert sie | ✓ Ja |
| Fahrt 130 km zur Baustelle (über 100-km-Umkreis) | ✗ Nein |
| Berufsfahrer transportiert gewerblich Güter — Fahren ist die Haupttätigkeit | ✗ Nein |
| Fahrzeug über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht | ✗ Nein |
Für die folgenden Fahrzeuge gilt die Verordnung EU-weit von vornherein nicht — unabhängig davon, was einzelne Mitgliedstaaten zusätzlich regeln:
| Art. 3 | Ausgenommene Fahrzeuge / Fälle |
|---|---|
| lit. a | Linienverkehr zur Personenbeförderung mit einer Linienlänge bis 50 km |
| lit. aa | Handwerkerregelung: ≤ 7,5 t, eigenes Material/Werkzeug, 100-km-Umkreis, Fahren nicht Haupttätigkeit |
| lit. b | Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h |
| lit. c | Fahrzeuge von Streitkräften, Zivilschutz, Feuerwehr und Polizei (bzw. unter deren Kontrolle) |
| lit. d | Fahrzeuge für Not- und Rettungsdienste sowie nichtgewerbliche humanitäre Hilfe |
| lit. e | Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke |
| lit. f | Spezialisierte Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km um ihren Standort |
| lit. g | Fahrzeuge zu technischen Entwicklungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken sowie neue/umgebaute, noch nicht in Betrieb genommene Fahrzeuge |
| lit. h | Fahrzeuge/Kombinationen ≤ 7,5 t zur nichtgewerblichen Güterbeförderung |
| lit. i | Nutzfahrzeuge mit Oldtimer-Status, nichtgewerblich genutzt |
Artikel 13 erlaubt den Mitgliedstaaten, für den innerstaatlichen Verkehr weitere Ausnahmen zu gewähren. Deutschland hat davon in § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Gebrauch gemacht. Dazu zählen unter anderem:
Die Liste in § 18 FPersV ist umfangreicher und im Detail an Bedingungen geknüpft. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext — verlinkt im Abschnitt „Rechtsquellen".
Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t fallen nicht unter die EU-Verordnung 561/2006 (diese greift erst über 3,5 t), wohl aber national unter die Fahrpersonalverordnung. Dort gelten eigene Lenkzeit- und Pausenregeln, allerdings mit vereinfachten Aufzeichnungspflichten — statt digitalem Tachograph genügen häufig handschriftliche Tageskontrollblätter.
Auch wenn ein Fahrzeug von der VO 561/2006 ausgenommen ist, gilt in der Regel weiterhin:
Wer unter eine der Ausnahmen fällt, aber unsicher ist, sollte im Zweifel die zuständige Kontrollbehörde oder die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer fragen. Mehr zum Ablauf von Kontrollen steht auf unserer Seite Kontrolle & Bußgeldverfahren.
Ja. Entscheidend ist die Obergrenze von 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, der Transport eigenen Materials oder Werkzeugs, der 100-km-Umkreis und dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.
Als Luftlinie um den Standort des Unternehmens, nicht als gefahrene Strecke. Wird der Radius überschritten, entfällt die Ausnahme für die gesamte Fahrt.
Nein, die Ausnahmen gelten kraft Gesetzes. Sie müssen aber im Kontrollfall belegbar sein — etwa über den Fahrzweck, die Ladung und den Einsatzort.
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