LenkzeitRechner.deAusnahmen & Handwerkerregelung

Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten

Nicht jedes Fahrzeug über 3,5 Tonnen fällt automatisch unter die EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Die Verordnung selbst nennt EU-weite Ausnahmen (Art. 3), erlaubt den Mitgliedstaaten weitere nationale Ausnahmen (Art. 13) und kennt die für Handwerksbetriebe wichtige Sonderregel im 100-km-Umkreis.

Dieser Überblick zeigt, wer nicht unter die Lenk- und Ruhezeiten fällt — und wo trotzdem Vorsicht geboten ist, weil andere Regeln (Fahrpersonalverordnung, Arbeitszeitgesetz) weitergelten.

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Die Handwerkerregelung: bis 7,5 t im 100-km-Umkreis

Kernregel (Art. 3 lit. aa): Fahrzeuge bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sind von der VO 561/2006 ausgenommen, wenn sie Material, Ausrüstung oder Maschinen für die berufliche Tätigkeit des Fahrers befördern, sich im Umkreis von 100 km um den Unternehmensstandort bewegen und das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.

Diese Ausnahme richtet sich an Handwerker und ähnliche Betriebe, die ihr eigenes Werkzeug oder Material zur Baustelle bringen — nicht an klassische Speditionen. Mit dem EU-Mobilitätspaket wurde der zulässige Radius von früher 50 km auf 100 km verdoppelt. Alle drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Wann die Regel greift — und wann nicht

SituationHandwerkerregelung?
Elektriker fährt mit 3,5-t-Transporter Werkzeug 40 km zur Baustelle✓ Ja
Schreiner liefert mit 7,5-t-Lkw eigene Möbel 80 km zum Kunden und montiert sie✓ Ja
Fahrt 130 km zur Baustelle (über 100-km-Umkreis)✗ Nein
Berufsfahrer transportiert gewerblich Güter — Fahren ist die Haupttätigkeit✗ Nein
Fahrzeug über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht✗ Nein

EU-weite Ausnahmen nach Artikel 3

Für die folgenden Fahrzeuge gilt die Verordnung EU-weit von vornherein nicht — unabhängig davon, was einzelne Mitgliedstaaten zusätzlich regeln:

Art. 3Ausgenommene Fahrzeuge / Fälle
lit. aLinienverkehr zur Personenbeförderung mit einer Linienlänge bis 50 km
lit. aaHandwerkerregelung: ≤ 7,5 t, eigenes Material/Werkzeug, 100-km-Umkreis, Fahren nicht Haupttätigkeit
lit. bFahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
lit. cFahrzeuge von Streitkräften, Zivilschutz, Feuerwehr und Polizei (bzw. unter deren Kontrolle)
lit. dFahrzeuge für Not- und Rettungsdienste sowie nichtgewerbliche humanitäre Hilfe
lit. eSpezialfahrzeuge für medizinische Zwecke
lit. fSpezialisierte Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km um ihren Standort
lit. gFahrzeuge zu technischen Entwicklungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken sowie neue/umgebaute, noch nicht in Betrieb genommene Fahrzeuge
lit. hFahrzeuge/Kombinationen ≤ 7,5 t zur nichtgewerblichen Güterbeförderung
lit. iNutzfahrzeuge mit Oldtimer-Status, nichtgewerblich genutzt

Nationale Ausnahmen nach Artikel 13 (§ 18 FPersV)

Artikel 13 erlaubt den Mitgliedstaaten, für den innerstaatlichen Verkehr weitere Ausnahmen zu gewähren. Deutschland hat davon in § 18 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Gebrauch gemacht. Dazu zählen unter anderem:

  • Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und der Fischerei zur Güterbeförderung im Umkreis von bis zu 100 km um den Standort.
  • Fahrzeuge bis 7,5 t, die Material, Ausrüstung oder Maschinen befördern oder selbst hergestellte Waren im 100-km-Umkreis ausliefern, wenn das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.
  • Fahrzeuge zur Beförderung von lebenden Tieren zwischen Höfen und Märkten im Nahbereich.
  • Fahrzeuge zur Abholung von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern.
  • Spezialfahrzeuge für Geld- und Werttransporte sowie für den Zirkus- und Schaustellerbedarf (im gesetzlich geregelten Rahmen).

Die Liste in § 18 FPersV ist umfangreicher und im Detail an Bedingungen geknüpft. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext — verlinkt im Abschnitt „Rechtsquellen".

Sonderfall 2,8–3,5 Tonnen: die Fahrpersonalverordnung

Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t fallen nicht unter die EU-Verordnung 561/2006 (diese greift erst über 3,5 t), wohl aber national unter die Fahrpersonalverordnung. Dort gelten eigene Lenkzeit- und Pausenregeln, allerdings mit vereinfachten Aufzeichnungspflichten — statt digitalem Tachograph genügen häufig handschriftliche Tageskontrollblätter.

Neu ab 1. Juli 2026: Leichte Nutzfahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr werden schrittweise in die EU-Regeln einbezogen und benötigen einen (intelligenten) Fahrtenschreiber. Für rein innerstaatliche Fahrten bleibt es zunächst bei den nationalen Regeln. Details im Mobilitätspaket.

Wichtig: „ausgenommen" heißt nicht „regelfrei"

Auch wenn ein Fahrzeug von der VO 561/2006 ausgenommen ist, gilt in der Regel weiterhin:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten für Arbeitnehmer bleiben unberührt.
  • Verkehrssicherheit: Übermüdung am Steuer ist unabhängig von Lenkzeitgrenzen eine Ordnungswidrigkeit und kann bei Unfällen strafrechtlich relevant werden.
  • Nachweisbarkeit: Bei Kontrollen muss glaubhaft gemacht werden, dass eine Ausnahme greift — etwa durch Auftragsunterlagen oder den Fahrzweck.

Wer unter eine der Ausnahmen fällt, aber unsicher ist, sollte im Zweifel die zuständige Kontrollbehörde oder die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer fragen. Mehr zum Ablauf von Kontrollen steht auf unserer Seite Kontrolle & Bußgeldverfahren.

Häufige Fragen zu den Ausnahmen

Gilt die Handwerkerregelung auch für einen 7,5-Tonner?

Ja. Entscheidend ist die Obergrenze von 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, der Transport eigenen Materials oder Werkzeugs, der 100-km-Umkreis und dass das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist.

Wie wird der 100-km-Umkreis gemessen?

Als Luftlinie um den Standort des Unternehmens, nicht als gefahrene Strecke. Wird der Radius überschritten, entfällt die Ausnahme für die gesamte Fahrt.

Muss ich eine Ausnahme irgendwo anmelden?

Nein, die Ausnahmen gelten kraft Gesetzes. Sie müssen aber im Kontrollfall belegbar sein — etwa über den Fahrzweck, die Ladung und den Einsatzort.

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Rechtsquellen: VO (EG) Nr. 561/2006 (Art. 3, 13) · Fahrpersonalverordnung (FPersV), insb. § 18 · VO (EU) 2020/1054 (Mobilitätspaket I). Verbindlich sind die Fassungen auf eur-lex.europa.eu und gesetze-im-internet.de/fpersv. Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.